Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2025 | Grüne Jugend Bremen |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.08.2024, 13:00 |
Satzung der Grünen Jugend Bremen
Satzungstext
Satzung und GeschäftsordnungderLandesmitgliederversammlung
GRÜNEJUGENDBremen
Stand:25. Juni 2023
Satzung der GRÜNEN JUGEND Bremen
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Bremen treffen sich junge Menschen, um sich mit unseren
basisdemokratischen, ökologischen, gewaltfreien, queerfeministischen,
hierarchiekritischen, emanzipatorischen und sozialen Grundgedanken für die
Gesellschaft einzusetzen. Wir erstreben die politische Bildung Jugendlicher zu
verantwortlich denkenden und handelnden Menschen, wobei wir jede Art
totalitärer, diktatorischer, rassistischer, sexistischer und sonstiger menschen-
verachtender Herrschaft ablehnen.
Indem wir die Kernfragen der Politik aus jugendlicher Sicht erfassen und
Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber*innen für BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und die Gesellschaft. Wir gestalten unser Umfeld und tragen dazu
bei, dass die Politikverdrossenheit durch Verantwortungsbewusstsein, Kreativität
und Schaffung eines lebenswerteren Umfelds ersetzt wird. Die GRÜNE JUGEND Bremen
arbeitet mit anderen, uns in den Grundgedanken nahestehenden Organisa-tionen
zusammen, um für ein sozial gerechteres, ökologischeres, gewaltfreieres,
friedlicheres und gleichberechtigteres Zusammenleben aller Menschen einzu-
treten. Durch die programmatische Unabhängigkeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht
der Verband auch für die Mitarbeit jener offen, die nicht an der Arbeit in der
Partei interessiert sind oder dieser Kritisch gegenüberstehen.
1. Abschnitt: Allgemeines (§§ 1 – 5)
§1Name,SitzundZweckdesVerbands
Der Verband führt den Namen GRÜNE JUGEND Bremen (GJHB).
Der Tätigkeitsbereich der GJHB erstreckt sich auf das Land Bremen, das die
Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven umfasst. Der Sitz der Organisation
ist in Bremen.
Die GJHB ist politisch selbstständig. Sie ist der Jugendverband und
Teilorganisation des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen,
gleichzeitig ist die GJHB Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND.
Die GJHB verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wirtschaftliche
Zwecke werden nicht verfolgt. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND, der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie grünennahen Organisationen auf bundes-
und europaweiter, sowie auf globaler Ebene wird angestrebt.
§ 2 Organe
Organe der GJHB sind die Landesmitgliederversammlung (LMV) als oberstes
Organ und der Landesvorstand (LaVo). Diese Organe können beschließen, dass
rechtlich nicht selbstständige Untergliederungen des Verbands gebildet
werden.
Die GJHB verfügt nicht über ein Landesschiedsgericht, in Streitfällen ist
das Bundesschiedsgericht des GRÜNE JUGEND Bundesverbands zuständig.
Die LMV kann zur inhaltlich vertieften Auseinandersetzung Arbeitsgruppen
einberufen.
Für Teile des Landes Bremen können sich Kreisverbände bilden. Die
Kreisverbände haben Programm-, Personal-, Finanz- und Satzungs-autonomie.
Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die Landesmitglieder-
versammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der Landesvorstand kann
Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig
anerkennen.
§ 3 Kreisverband Bremen (Stadt)
Die GRÜNE JUGEND Bremen (Stadt) ist angegliedert an den Landesverband
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen und Kreisverband der GJHB.
Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Bremen (Stadt) ist die Stadt Bremen.
Die GRÜNE JUGEND Bremen (Stadt) wird durch die Organe der GJHB nach § 2
vertreten.
§ 4 Finanzen und Beiträge
Das Haushaltsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Finanziert wird die GJHB aus Spenden, Zuwendungen und Mitglieds-beiträgen.
Die Mitglieder der GJHB zahlen einen Jahresbeitrag. Näheres regelt die
Finanzordnung des GRÜNE JUGEND Bundesverbands, über die Höhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des GRÜNE JUGEND Bundes-verbands. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag der GJHB im Beitrag an die Partei enthalten.
Die LMV entscheidet über die Grundfinanzierung von Projekten in Form eines
Haushaltsplans.
Die Rechnungsprüfung legt bis spätestens eine Woche vor der LMV, die über
die Entlastung der Schatzmeisterei und des Landesvorstands entscheidet,
ihren Rechnungsprüfungsbericht vor.
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bremen, die ein Mandat in der Bremischen
Bürgerschaft ausüben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen nach
Abs. 3 einen Mandatsträger*innenbeitrag an den Landesverband Bremen.
Personen, die mit einem Votum der GRÜNEN JUGEND Bremen in die Bremische
Bürgerschaft gewählt worden sind, aber kein Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bremen sind, sind dazu angehalten der GRÜNEN JUGEND Bremen einen
Mandatsträger*innenbeitrag zu leisten. Die Höhe des
Mandatsträger*innenbeitrags beträgt 1 % der Brutto-Diät.
§ 5 Auflösung
Die Auflösung der GJHB ist nur auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Viertel der Mitglieder des Verbands zulässig.
Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
auf der LMV erforderlich.
Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur LMV versendet werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der GJHB dem Bundesverband der
GRÜNEN JUGEND zu.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft (§§ 6 – 8)
§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied der GJHB kann jede natürliche Person werden, die das 28.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN
JUGEND bekennt, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anerkennt und ihren
Lebensmittelpunkt in Bremen, Bremerhaven und Umgebung hat.
Es ist möglich, in der GJHB und gleichzeitig in einem weiteren
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied zu sein, sofern die entsprechende
Satzung dies nicht ausschließt und sich der Wirkungskreis des Mitglieds
auf beide Länder erstreckt.
Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitglied-
schaft in anderen politischen Organisationen ist zulässig, sofern es sich
nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt. Die
Mitgliedschaft in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen
Organisation ist beim Eintritt in die GRÜNE JUGEND anzugeben oder beim
Eintritt in eine Partei oder parteipolitisch gebundene Organisation
nachzumelden. Eine Mitgliedschaft in der GJHB und in einer ihren
Grundsätzen widersprechenden Organisation schließen sich aus.
Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder
beim Landesverband Bremen (GJHB) möglich.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des LaVos.
Eine Zurückweisung durch den LaVo ist dem*der Bewerber*in gegenüber
schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags
kann der*die Bewerber*in bei der LMV Einspruch erheben, die mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Gegen die Entscheidung bei der LMV kann beim
Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden, das in Fragen der
Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz ist.
Fördermitglied der GJHB kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die sich für die Zwecke der GJHB einsetzen und sie durch ihre
Mitgliedschaft finanziell unterstützen will. Fördermitglieder sind nicht
stimmberechtigte Mitglieder, die einen jährlichen Mindestbetrag zahlen,
der von der LMV festgelegt wird. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung angezeigt. Die Aufnahme erfolgt nach dem
gleichen Verfahren wie bei ordentlichen Mitgliedern.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds mit dem Ende des 28. Lebensjahres.
Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Landesvorstand
zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Verstößen gegen die Satzung mit
nachhaltiger Schädigung des Verbandes und anderem verbands-schädlichen
Verhalten von der LMV mit Zweidrittelmehrheit der an-wesenden Mitglieder
beschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes
Mitglied stellen. Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, dass der Ausschluss
beabsichtigt ist. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied
Einspruch beim Bundes-schiedsgericht einlegen, auf Antrag kann die
Bundesmitglieder-versammlung die Entscheidung mit absoluter Mehrheit
aufheben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJHB
in der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und
Wahlen, mitzuwirken.
Jedes Mitglied hat innerhalb der GJHB das aktive und passive Wahlrecht,
sofern in der Satzung festgelegte Bestimmungen dieses nicht einschränken.
Jedes Mitglied muss die in der Satzung formulierten Grundsätze der GJHB
und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der GJHB anerkennen.
Die Mitglieder der GJHB zahlen einen Jahresbeitrag. [s. § 3 (3)]
3. Abschnitt: Landesmitgliederversammlung (LMV)
(§§ 9 – 11)
§ 9 Zuständigkeit
Die LMV fasst als oberstes Organ des Verbands Beschlüsse über:
die Grundzüge der politischen Arbeit der GJHB
die Haushaltsplanung, die vom Landesvorstand vorzulegen ist
die finanzielle und politische Entlastung des Landesvorstands
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Verbands
h) die Evaluation der Arbeit des Landesverbandes und Landesvorstandes. Sollte
Unzufriedenheit mit der Arbeit eines der Organe artikuliert werden, hat sich der
LandesvorstandunverzüglichumeineVermittlunginderSituationzubemühenunddie
Arbeitsweise ggf. zumodifizieren.
Die LMV wählt:
zwei Personen als Präsidium zur Leitung der LMV, davon wenigstens
eine nicht cis männliche Person, sowie eine*n Protokollant*indie Mitglieder des Landesvorstands unter Einhaltung der Gender-Quote
[§15 (4)]zwei Rechnungsprüfer*innen, davon wenigstens eine nicht cis
männliche Persondie Delegierten der GJHB zu Gremien außerhalb der GJHB unter
Einhaltung der Gender-Quote (z.B. zwei Delegierte für das
Koordinierungsgremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen, eine*n
Basisdelegierte*n zum Bundesfinanzausschuss, quotiert zum*zur
Landesschatzmeister*in)
§ 10 Einberufung
Die LMV tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Sie wird vom LaVo per EMail
über die Mailinglisteinfo@bremen.gruene-
jugend.demiteinerFristvonmindestenseinerWocheeinberufen.
EinVorschlagzurTagesordnungistTeilderEinladung.AufschriftlichenAntragvonmindeste-
ns5 % der Mitglieder wird der Landesvorstand dazu verpflichtet, innerhalb von
zwei Wochen eine LMV einzuberufen.
§ 11 Allgemeines
Jedes Mitglied der GJHB hat bei der LMV eine Stimme, Stimmrechts-
übertragungen sind unzulässig.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, jede Arbeitsgruppe und der LaVo.
Satzungsänderungsanträge müssen ausformuliert bis spätestens drei Tage vor
der LMV über die Liste gesendet werden. Inhaltliche Anträge können bis zum
Beginn des entsprechenden Tagesordnungspunktes auf einer LMV eingereicht
werden. Änderungen der Satzung werden mit einer Zweidrittelmehrheit von
der LMV beschlossen.
Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberech-tigten
Mitglieder der LMV anwesend sind und wenn die Einladung form- und
fristgerecht erfolgt ist.
Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die LMV
unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste
LMV vertagt.
Die Öffentlichkeit kann mit einer einfachen Mehrheit durch die Mitglieder
der GJHB und bei Personalangelegenheiten auf Wunsch der Bewerber*innen
ausgeschlossen werden
Es sind Protokolle über die LMVen anzufertigen, die von den
Präsidiumsmitgliedern und der*dem Protokollant*in unterzeichnet werden und
den Mitgliedern über die Listeinfo@bremen.gruene-jugend.de binnen zehn
Tage nach der LMV zugänglich gemacht werden. Eine endgültige Bestätigung
folgt auf der nächsten LMV.
4. Abschnitt: Landesvorstand (Lavo) (§§ 12 – 13)
§ 12 Zuständigkeit und Zusammensetzung
Der Landesvorstand arbeitet organisatorisch und politisch zu den Themen
der GRÜNEN JUGEND Bremen und fasst notwendige Beschlüsse zwischen den
Landesmitgliederversammlungen. In diesen Beschlüssen und in seiner Arbeit
ist er an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung als höchstes
beschlussfassendes Gremium der Basis gebunden. Außerdem plant der
Landesvorstand in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen die wöchentlichen
Treffen.
Der LaVo vertritt die GJHB gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Einzelpersonen, der Presse und Behörden.
Der LaVo besteht aus
zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine nicht cis männliche
Person,einer*einem Schatzmeister*in,
einer politischen Geschäftsführung,
einer*einem Genderbeauftragte und
einer weiteren Person.
Mindestens eine Person soll aus dem Kreisverband Bremerhaven kommen. Der LaVo
muss zu mindestens 50% aus nicht cis männlichen Personen bestehen. Eine Ausnahme
ist durch das Gender-Forum möglich [§15 (4)]
Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 51 % seiner
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder des LaVos dürfen keine Ämter im Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND, in einem LaVo oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
sowie im Vorstand einer anderen Parteijugend-organisation oder einer
Partei nahestehenden Organisation bekleiden. Sie dürfen weiterhin nicht
Mandatsträger*innen in einem Landesparlament, im Bundestag oder im
Europaparlament sein.
Mitglieder des LaVos können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer*innen sein.
Zu den Aufgaben der*des Schatzmeister*in gehören:
Die Erstellung eines Haushaltsplans und dessen Vorlage zur Verabschiedung
innerhalb der ersten zwei Monate des Haushaltsjahrs auf der LMV.
Die Verwaltung der Finanzen der GJHB gemäß des auf der LMV vorgelegten
Haushaltsplans.
Die Vorlage eines Rechenschaftsberichts für das Vorjahr auf der LMV, die
über die Entlastung des Vorstands abstimmt.
Die politische Geschäftsführung ist für die organisatorische Arbeit im
Landesvorstand zuständig. Hierzu zählt die Organisation von
Landesmitgliederversammlungen, Koordinierung mit anderen Landes-verbänden
der GRÜNEN JUGEND, sowie dem Bundesverband.
Die*der Genderbeauftragte ist für die Vernetzung mit dem F*IT- und
Genderrat
der Grünen Jugend zuständig, außerdem ist sie*er, für die Vertiefung von
genderpolitischen Themen zuständig.
Sitzungen des LaVos sind mitgliederöffentlich und verbandsintern
anzukündigen. Durch eine einfache Mehrheit kann der LaVo eine
nichtmitgliederöffentliche Sitzung, oder die nicht-mitgliederöffentliche
Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen.
Über die Sitzungen des LaVos sind Protokolle anzufertigen, die den
Mitgliedern über die Listeinfo@bremen.gruene-jugend.de zeitnah zugänglich
gemacht werden. Die Protokolle sind darüber hinaus zu archivieren und auf
Anfrage einzelnen Mitgliedern der GJHB zugänglich zu machen.
Der Landesvorstand kann zur Entlastung von organisatorischen Aufgaben eine
Assistenzstelle im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einrichten.
Bei der Besetzung der Stelle ist zu beachten, dass diese Funktion von
keinem Landesvorstandsmitglied wahrgenommen werden darf.
Arbeitgeber ist der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bremen.
Die spezifischen Aufgaben der Assistenzstelle werden vom Landesvorstand
festgelegt.
Sofern die GJHB keine eigene Beschlusslage zu einem bestimmten
inhaltlichen Thema gefasst hat, handelt der Landesvorstand nach der
Beschlusslage des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND.
Stellen die nicht cis männliche Personen in einer Landesvorstands-sitzung
eine Minderheit dar, können sie im Falle eines Beschlusses einstimmig ein
aufschiebendes Veto einlegen, das in der nächsten Landesvorstandssitzung,
bei der eine Gender-quotierte Besetzung (mindestens 50 % nicht cis
männliche Personen unter den anwesenden LaVo-Mitgliedern) vorliegt, erneut
behandelt wird.
Ist die*der Genderbeauftragte cis männlich, benennt der LaVo eine nicht
cis
männliche Awareness-Person. Ist die*der Genderbeauftragte nicht cis
männlich, hat sie*er diese Funktion inne. Die Awareness-Person kann bei
Vorfällen von Diskriminierung und übergriffigem Verhalten kontaktiert
werden und kümmert sich um die Bedürfnisse der betroffenen Person.
Ist es den nach § 8 Absatz 2d gewählten Delegierten nicht möglich an den
Gremiensitzungen/-tagungen teilzunehmen, benennt der LaVo
Ersatzdelegierte, die die Delegierten vertreten.
§ 13 Wahl und Amtsdauer
Jedes Mitglied kann in den LaVo gewählt werden.
Der LaVo wird ordentlich im Oktober oder November eines jeden Jahres
gewählt, er bleibt solange im Amt bis ein neuer LaVo gewählt ist. Der LaVo
ist verpflichtet spätestens im 13. Monat des Jahres nach seiner Wahl eine
LMV zur Wahl eines neuen LaVos einzuberufen.
Der Rücktritt aus dem LaVo muss schriftlich gegenüber dem LaVo und der
Liste info@bremen.gruene-jugend.de erklärt werden.
Scheidet ein Mitglied des LaVos während der Amtsperiode aus dem LaVo oder
der GJHB aus oder konnten nicht alle Ämter besetzt werden, kann auf der
folgenden LMV nachgewählt werden. Die Amtsdauer des nachgewählten
Mitglieds endet gleichzeitig mit der der übrigen Mitglieder des LaVos.
Bis zur Nachwahl teilt der LaVo die Aufgaben aller fehlenden Mitglieder
unter sich auf. Das gleiche gilt für die Aufgaben der Beisitzer*innen,
wenn diese Ämter nicht besetzt sind.
Die Wahl des LaVos sowie Nachwahlen sind in der Einladung zur LMV
anzukündigen.
Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur einmal möglich. Nachwahlen gelten nicht als reguläre Amtszeit.
Die Mitglieder des LaVos können von der LMV insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn ein Antrag darauf spätestens
eine Woche vor der LMV gestellt wurde und über die Liste gesendet wurde.
5. Abschnitt Arbeitsgruppen (§ 14)
§ 14 Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen sind landesweite Arbeitsgemeinschaften der GRÜNEN
JUGEND Bremen, die zu spezifischen Themen arbeiten. Sie planen und
organisieren gemeinsam mit dem Landesvorstand die Bildungsarbeit der
GRÜNEN JUGEND Bremen. Sie unterstützen die Gremien der GRÜNEN JUGEND
Bremen bei der inhaltlichen Arbeit, sowie in Absprache mit LaVo und LMV
die Aktionsplanung.
In Absprache mit dem LaVo können sich mehrere Mitglieder zu einer
Arbeitsgruppe zusammenschließen. Sie stellen sich und ihre Arbeit auf der
nächsten LMV nach Gründung den übrigen Mitgliedern vor. Über die Gründung
einer Arbeitsgruppe ist über den Verteiler info@bremen.gruene-jugend.de zu
informieren.
Die innere Struktur einer Arbeitsgruppe darf nicht gegen die in der
Satzung verankerten Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Bremen verstoßen.
Jeder Arbeitsgruppe steht die Einrichtung einer eigenen Mailingliste zu.
Hierum soll sich der Landesvorstand kümmern.
Die Arbeitsgruppen können dem Landesvorstand Pressemitteilungen für den
Landesverband vorschlagen.
6. Abschnitt: Gender-Quote und Gender-Forum (§§
15 – 16)
§ 15 Gender-Quote
Die Gremien der GJHB sind so zu besetzen, dass mindestens 50 % der Ämter
von nicht cis männliche Personen besetzt werden.
Die Redelisten der GJHB sind geschlechtergerecht zu führen, dass
mindestens 50 der Redner*innen durch nicht cis männliche Personen
repräsentiert werden. Auf Beschluss des Gender-Forums kann diese Regelung
zugunsten einer Quote aufgehoben werden. Auf Antrag von mindestens einer
anwesenden Person kann die Diskussion nach dem letzten Beitrag der Gender-
Redeliste nur durch ein Gender-Votum weitergeführt werden. Die
Diskussionsleitung und Führung der Redeliste ist mindestens zur Hälfte von
nicht cis männliche Personen zu über-nehmen.
§ 16 Gender-Forum
Auf Antrag einer stimmberechtigten nicht cis männlichen Person beschließen
die anwesenden nicht cis männliche Personen unter den Mitgliedern auf
einer LMV mit einfacher Mehrheit, ob sie ein Gender-Forum abhalten wollen.
Das Gender-Forum kann in Abwesenheit der anderen Mitglieder bis zu eine
Stunde lang tagen. Es kann mit einfacher Mehrheit ein Gender-Votum
beschlossen werden, das nach Ende des Gender-Forums der gesamten
Versammlung mitgeteilt wird.
Das Gender-Forum kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen von seinem
Vetorecht mit aufschiebender Wirkung bei Anträgen auf der LMV Gebrauch
machen. Ein durch das Gender-Forum abgelehnter Antrag kann erst auf der
nächsten LMV erneut eingebracht werden.
Für den Fall, dass es bei der Wahl zum LaVo nicht ausreichend nicht cis
männliche Personen kandidieren, kann das Gender-Forum mit einer
Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass die Quotierung für die
Beisitzer*innenplätze aufgehoben wird. Entscheidet das Gender-Forum gegen
die Aufhebung der Quotierung, bleiben diese Plätze unbesetzt.
7. Abschnitt:Schlussbestimmungen(§17)
§ 17 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Satzung tritt nach Beschluss durch die LMV der GRÜNEN
JUGEND Bremen im Januar 2010 in Kraft.
Sollten Teile der Satzung unklar oder nicht ausreichend sein, gilt die
Satzung des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND.
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung
§ 1 Tagungsleitung
Das Präsidium setzt sich aus zwei Personen, darunter wenigstens eine nicht
cis männliche Person, zusammen.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener Abstimmung mit absoluter
Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit
vorgenommen werden.
Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen
und Geschäftsordnungsanträge entgegen, befindet über deren Zulässigkeit,
führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
Zur Durchführung von Wahlen wird vom Präsidium eine Zählkommission
vorgeschlagen, die von der LMV in offener Abstimmung mit absoluter
Mehrheit gewählt wird.
Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, das
das Recht von nicht cis männlichen Personen auf mindestens die Hälfte der
Redezeit gewährleistet.
Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen dem Präsidium
angehören.
Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der
LMV Sorge und kann Personen, die den Fortgang der LMV erheblich und auf
Dauer stören von der LMV ausschließen.
§ 2 Wahlen und Abstimmungen
Abstimmungen werden üblicherweise offen, auf Wunsch eines Mitglieds
geheim, durchgeführt.
Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn mehr Ja- als Neinstimmen
entfallen, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei mehreren Anträgen zum gleichen Thema ist der weitestgehende zuerst
abzustimmen.
Die Wahl des LaVos ist geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt
werden, es sei denn ein Mitglied beantragt geheime Wahlen.
Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die vor Beginn der Wahl ihre
Kandidatur mündlich oder schriftlich eingereicht haben. Eine Wahl beginnt
mit der Vorstellung der*des ersten Kandidat*in.
Im zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang
teilnehmen.
Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Jede Person kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen
oder mit “Enthaltung” stimmen.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang reicht die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei
erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
Gibt es für ein Amt nur ein*e Bewerber*in, so ist mit “Ja” (oder durch den
Namen), “Nein” oder “Enthaltung” zu dieser Person abzustimmen. Die Person
ist gewählt, wenn im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf “Ja” entfällt oder im zweiten Wahlgang mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben werden.
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter
zu besetzen sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmt. Das
Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
Werden im ersten Wahlgang nach Absatz (10) mehr Personengewählt als Ämter
zu vergeben sind, wird im zweiten Wahlgang über jede Person einzeln
abgestimmt. Haben wieder mehr Personen als Ämter zu vergeben sind die
absolute Mehrheit erreicht, sind die Personen mit den meisten Stimmen
gewählt.
Es sind alle Stimmen gültig, die nach Auffassung der Zählkommission
zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
Die Mitglieder des LaVos werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*in (gender-quotierter-Platz), Sprecher*in (offen), Schatz-
meister*in, Politische Geschäftsführung, Genderbeauftragte*r, weitere
Person.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag und jeder
Abstimmung einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch
Melden mit beiden Händen an.
Anträge zur Geschäftsordnung können u.a. sein:
Antrag auf Schließen der Redeliste
Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
Antrag auf weitere Pro-und Contra-Reden in einer Debatte
Antrag auf sofortige Abstimmung
Antrag zum Abstimmungsverfahren
Antrag auf Vertagung
Antrag auf Redezeitbegrenzung
Antrag auf nach Geschlechtern quotierte Redeliste
Antrag auf Auszeit
Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
Antrag auf ein Gender-Forum
Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
Antrag auf Feststellung der Beschluss(un)fähigkeit
Die*der Antragssteller*in begründet ihren*seinen Antrag in einem
Redebeitrag von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebensolange
Gegenrede zugelassen, eine formale Gegenrede ist möglich. Danach wird über
den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur
Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 4 Rückholanträge
(1) Beschlüsse der LMV können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit
einfacher Mehrheit aufgehobenwerden.
§ 5 Tagesordnung
(1) ZuBeginnderLMVwirdeineTagesordnungbeschlossen.SiekannimweiterenVerlaufmit
einer Zweidrittelmehrheit geändertwerden.