| Veranstaltung: | 3. Landesmitgliederversammlung 2025 | Grüne Jugend Bremen |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 25.07.2025, 17:34 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Bremen
Satzungstext
Satzung der GRÜNEN JUGEND Bremen
Stand: 09.11.2025
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Bremen treffen sich junge Menschen, um sich mit unseren
basisdemokratischen, ökologischen, gewaltfreien, queerfeministischen,
hierarchie-
kritischen, emanzipatorischen und sozialen Grundgedanken für die Gesellschaft
einzusetzen. Wir erstreben die politische Bildung Jugendlicher zu verantwortlich
denkenden und handelnden Menschen, wobei wir jede Art totalitärer,
diktatorischer,
rassistischer, sexistischer und sonstiger menschen-verachtender Herrschaft
ablehnen.
Indem wir die Kernfragen der Politik aus jugendlicher Sicht erfassen und
Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber*innen für BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und die Gesellschaft. Wir gestalten unser Umfeld und tragen dazu
bei, dass die Politikverdrossenheit durch Verantwortungsbewusstsein, Kreativität
und
Schaffung eines lebenswerteren Umfelds ersetzt wird. Die GRÜNE JUGEND Bremen
arbeitet mit anderen, uns in den Grundgedanken nahestehenden Organisationen
zusammen, um für ein sozial gerechteres, ökologischeres, gewaltfreieres,
friedlicheres
und gleichberechtigteres Zusammenleben aller Menschen einzutreten. Durch die
programmatische Unabhängigkeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN steht der Verband
auch für die Mitarbeit jener offen, die nicht an der Arbeit in der Partei
interessiert sind
oder dieser Kritisch gegenüberstehen.
1. Abschnitt: Allgemeines (§§ 1 – 5)
§1 Name, Sitz und Zweck des Verbands
(1) Der Verband führt den Namen GRÜNE JUGEND Bremen (GJHB).
(2) Der Tätigkeitsbereich der GJHB erstreckt sich auf das Land Bremen, das die
Stadt Bremen und die Stadt Bremerhaven umfasst. Der Sitz der Organisation
ist in Bremen.
(3) Die GJHB ist politisch selbstständig. Sie ist der Jugendverband und
Teilorganisation des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen,
gleichzeitig ist die GJHB Mitglied des Bundesverbandes der GRÜNEN
JUGEND.
(4) Die GJHB verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wirtschaftliche
Zwecke werden nicht verfolgt. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND,
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie grünennahen Organisationen auf
bundes- und europaweiter, sowie auf globaler Ebene wird angestrebt.
§ 2 Organe
(1) Organe der GJHB sind die Landesmitgliederversammlung (LMV) als oberstes
Organ und der Landesvorstand (LaVo). Diese Organe können beschließen,
dass rechtlich nicht selbstständige Untergliederungen des Verbands gebildet
werden.
(2) Die GJHB verfügt nicht über ein Landesschiedsgericht, in Streitfällen ist
das
Bundesschiedsgericht des GRÜNE JUGEND Bundesverbands zuständig.
(3) Für Teile des Landes Bremen können sich Kreisverbände bilden. Die
Kreisverbände haben Programm-, Personal-, Finanz- und Satzungsautonomie.
Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die Landesmitglieder-
versammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der Landesvorstand kann
Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitglieder-versammlung vorläufig
anerkennen.
§ 3 Kreisverband Bremen (Stadt)
(1) Die GRÜNE JUGEND Bremen (Stadt) ist angegliedert an den Landesverband
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen und Kreisverband der GJHB.
(2) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Bremen (Stadt) ist die Stadt Bremen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Bremen (Stadt) wird durch die Organe der GJHB nach
§ 2 vertreten.§ 4 Finanzen und Beiträge
(1) Das Haushaltsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
(2) Finanziert wird die GJHB aus Spenden, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen.
(3) Die Mitglieder der GJHB zahlen einen Jahresbeitrag. Näheres regelt die
Finanzordnung des GRÜNE JUGEND Bundesverbands, über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung des GRÜNE JUGEND
Bundesverbands. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GJHB im Beitrag an die
Partei enthalten.
(4) Die LMV entscheidet über die Grundfinanzierung von Projekten in Form eines
Haushaltsplans.
(5) Die Rechnungsprüfung legt bis spätestens eine Woche vor der LMV, die über
die Entlastung der Schatzmeisterei und des Landesvorstands entscheidet, ihren
Rechnungsprüfungsbericht vor.
(6) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bremen, die ein Mandat in der Bremischen
Bürgerschaft ausüben, leisten neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen nach
Abs. 3 einen Mandatsträger*innenbeitrag an den Landesverband Bremen.
Personen, die mit einem Votum der GRÜNEN JUGEND Bremen in die
Bremische Bürgerschaft gewählt worden sind, aber kein Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Bremen sind, sind dazu angehalten der GRÜNEN JUGEND Breme
einen Mandatsträger*innenbeitrag zu leisten. Die Höhe des
Mandatsträger*innenbeitrags beträgt 1 % der Brutto-Diät.
§ 5 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJHB ist nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder des Verbands zulässig.
(2) Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf
der LMV erforderlich.
(3) Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur LMV versendet werden.
(4) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der GJHB dem Bundesverband der
GRÜNEN JUGEND zu.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft (§§ 6 – 8)
§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahme von Mitgliedern
(1) Mitglied der GJHB kann jede natürliche Person werden, die das 28. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt,
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anerkennt und ihren
Lebensmittelpunkt in Bremen, Bremerhaven und Umgebung hat.
(2) Es ist möglich, in der GJHB und gleichzeitig in einem weiteren Landesverband
der GRÜNEN JUGEND Mitglied zu sein, sofern die entsprechende Satzungdies nicht
ausschließt und sich der Wirkungskreis des Mitglieds auf beide
Länder erstreckt.
(3) Der Verband ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitglied-schaft
in
anderen politischen Organisationen ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt. Die Mitgliedschaft
in einer Partei oder einer parteipolitisch gebundenen Organisation ist beim
Eintritt in die GRÜNE JUGEND anzugeben oder beim Eintritt in eine Partei oder
parteipolitisch gebundene Organisation nachzumelden. Eine Mitgliedschaft in
der GJHB und in einer ihren Grundsätzen widersprechenden Organisation
schließen sich aus.
(4) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder
beim Landesverband Bremen (GJHB) möglich.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des LaVos.
(6) Eine Zurückweisung durch den LaVo ist dem*der Bewerber*in gegenüber
schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags
kann der*die Bewerber*in bei der LMV Einspruch erheben, die mit einfacher
Mehrheit entscheidet. Gegen die Entscheidung bei der LMV kann beim
Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden, das in Fragen der
Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz ist. Fördermitglied der GJHB kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Zwecke der GJHB
einsetzen und sie durch ihre Mitgliedschaft finanziell unterstützen will.
(7) Fördermitglieder sind nichtstimmberechtigte Mitglieder, die einen jährlichen
Mindestbetrag zahlen, der von der LMV festgelegt wird. Die
Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung angezeigt.
Die Aufnahme erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei ordentlichen
Mitgliedern.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds mit dem Ende des 28. Lebensjahres.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Landesvorstand zu
erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Verstößen gegen die Satzung mit
nachhaltiger Schädigung des Verbandes und anderem verbands-schädlichen
Verhalten von der LMV mit Zweidrittelmehrheit der an-wesenden Mitglieder
beschlossen werden. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes
Mitglied stellen. Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied durch
einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, dass der Ausschluss beabsichtigt ist.
Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch beim Bundes-
schiedsgericht einlegen, auf Antrag kann die Bundesmitglieder-versammlung
die Entscheidung mit absoluter Mehrheit aufheben.§ 8 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJHB in
der
üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied hat innerhalb der GJHB das aktive und passive Wahlrecht,
sofern in der Satzung festgelegte Bestimmungen dieses nicht einschränken.
(3) Jedes Mitglied muss die in der Satzung formulierten Grundsätze der GJHB und
die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der GJHB anerkennen.
(4) Die Mitglieder der GJHB zahlen einen Jahresbeitrag. [s. § 3 (3)]
3. Abschnitt: Landesmitgliederversammlung (LMV) (§§ 9 -
11)
§ 9 Zuständigkeit
(1) Die LMV fasst als oberstes Organ des Verbands Beschlüsse über:
a) die Grundzüge der politischen Arbeit der GJHB
b) die Haushaltsplanung, die vom Landesvorstand vorzulegen ist
c) die finanzielle und politische Entlastung des Landesvorstands
d) die Änderung der Satzung
e) die Auflösung des Verbands
f) die Evaluation der Arbeit des Landesverbandes und Landesvorstandes.
Sollte Unzufriedenheit mit der Arbeit eines der Organe artikuliert werden, hat
sich der Landesvorstand unverzüglich um eine Vermittlung in der Situation
zu bemühen und die Arbeitsweise ggf. zu modifizieren.
(2) Die LMV wählt:
a) zwei Personen als Präsidium zur Leitung der LMV, davon wenigstens eine
nicht cis männliche Person, sowie eine*n Protokollant*in
b) die Mitglieder des Landesvorstands unter Einhaltung der Gender-Quote
[§15 (4)]
c) zwei Rechnungsprüfer*innen, davon wenigstens eine nicht cis-männliche
Person
d) die Delegierten der GJHB zu Gremien außerhalb der GJHB unter Einhaltung
der Gender-Quote (z.B. zwei Delegierte für das Koordinierungsgremium von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen, eine*n Basisdelegierte*n zum
Bundesfinanzausschuss, quotiert zum*zur Landesschatzmeister*in)
e) zwei Awareness-Personen, die nicht Mitglied im Landesvorstand sind,
mindestens zu 50 % nicht-cis-männliche Personen, quotiert zum*zur
Koordinator*in für Geschlechterstrategie
§ 10 Einberufung
Die LMV tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Sie wird vom LaVo per E-
Mailüber die Mailingliste info@bremen.gruene-jugend.de mit einer Frist von
mindestens
zwei Wochen einberufen. Ein Vorschlag zur Tagesordnung ist Teil der Einladung.
Auf
schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder wird der Landesvorstand
dazu
verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine LMV einzuberufen.
§ 11 Allgemeines
(1) Jedes Mitglied der GJHB hat bei der LMV eine Stimme,
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(2) Antragsberechtigt sind jedes Mitglied, jedes Team und der LaVo.
(3) Inhaltliche Anträge können bis zu zehn Tage vor Beginn der LMV eingereicht
werden, Änderungsanträge können bis zu zwei Tage vor der LMV eingereicht
werden. Die Einreichung muss in Textform über das verwendete
Antragsverwaltungssystem erfolgen. Dringlichkeitsanträge können bis zu
Beginn der LMV eingereicht werden. Die LMV muss den Status als
Dringlichkeitsantrag zu Beginn der Sitzung mit absoluter Mehrheit bestätigen.
(4) Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor der LMV in Textform
über das verwendete Antragsverwaltungssystem eingereicht werden. Sie
müssen ausformuliert mit der Einladung zur LMV über die Liste versendet
werden. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen müssen eine
Woche vor der LMV eingereicht werden. Sie müssen ausformuliert bis
spätestens drei Tage vor der LMV durch den LaVo über die Liste versendet
werden. Änderungen der Satzung werden mit einer Zweidrittelmehrheit von der
LMV beschlossen. Eine Satzungsänderung tritt sofort in Kraft, wenn sie
beschlossen wurde.
(5) Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten
Mitglieder der LMV anwesend sind und wenn die Einladung form- und
fristgerecht erfolgt ist.
(6) Stellt die Tagungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die LMV
unverzüglich
zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste LMV vertagt.
(7) Die Öffentlichkeit kann mit einer einfachen Mehrheit durch die Mitglieder
der
GJHB und bei Personalangelegenheiten auf Wunsch der Bewerber*innen
ausgeschlossen werden
(8) Es sind Protokolle über die LMVen anzufertigen, die von den
Präsidiumsmitgliedern und der*dem Protokollant*in unterzeichnet werden und
den Mitgliedern über die Liste info@bremen.gruene-jugend.de binnen zehn
Tage nach der LMV zugänglich gemacht werden. Eine endgültige Bestätigung
folgt auf der nächsten LMV.
4. Abschnitt: Landesvorstand (Lavo) (§§ 12 – 13)
§ 12 Zuständigkeit und Zusammensetzung
(1) Der Landesvorstand arbeitet organisatorisch und politisch zu den Themen der
GRÜNEN JUGEND Bremen und fasst notwendige Beschlüsse zwischen
denLandesmitgliederversammlungen. In diesen Beschlüssen und in seiner Arbeit
ist er an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung als höchstes
beschlussfassendes Gremium der Basis gebunden. Außerdem plant der
Landesvorstand in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen die wöchentlichen
Treffen.
(2) Der LaVo vertritt die GJHB gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Einzelpersonen, der Presse und Behörden.
(3) Der LaVo besteht aus
- zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine nicht cis männliche Person,
- einer*einem Schatzmeister*in,
- einer politischen Geschäftsführung,
- einer*einem Koordinator*in für Geschlechterstrategie und
- einer*einem Koordinator*in für Bildungsarbeit.
Mindestens eine Person soll aus dem Kreisverband Bremerhaven kommen.
Mindestens eine Position im LaVo soll von einer Person besetzt sein, die sich
als migrantisiert identifiziert. Der LaVo muss zu mindestens 50% aus nicht cis
männlichen Personen bestehen. Eine Ausnahme ist durch das Gender-Forum
möglich [§15 (4)].
Mindestens 50% der Ämter der Sprecher*innen, Politischen Geschäftsführung,
und Schatzmeister*in müssen von nicht cis-männlichen Personen besetzt sein;
eine Ausnahme hiervon ist durch das Gender-Forum möglich [§15 (4)].
(4) Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 51 % seiner Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitglieder des LaVos dürfen keine Ämter im Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND, in einem LaVo oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, sowie im Vorstand einer anderen Parteijugendorganisation oder
einer Partei nahestehenden Organisation bekleiden. Sie dürfen weiterhin nicht
Mandatsträger*innen in einem Landesparlament, im Bundestag oder im
Europaparlament sein.
(6) Mitglieder des LaVos können nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer*innen sein.
(7) Zu den Aufgaben der*des Schatzmeister*in gehören:
a) Die Erstellung eines Haushaltsplans und dessen Vorlage zur
Verabschiedung innerhalb der ersten zwei Monate des Haushaltsjahrs auf
der LMV.
b) Die Verwaltung der Finanzen der GJHB gemäß des auf der LMV vorgelegten
Haushaltsplans.Die Vorlage eines Rechenschaftsberichts für das Vorjahr
auf der LMV, die über die Entlastung des Vorstands abstimmt.
(8) Die politische Geschäftsführung ist für die organisatorische Arbeit im
Landesvorstand zuständig. Hierzu zählt die Organisation von
Landesmitgliederversammlungen, Koordinierung mit anderen
Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND, sowie dem Bundesverband.(9) Die*der
Koordinator*in für Geschlechterstrategie ist für die Vernetzung mit dem
F*IT- und Genderrat der Grünen Jugend zuständig, außerdem ist sie*er, für die
Vertiefung von genderpolitischen Themen zuständig.
(10) Sitzungen des LaVos sind mitgliederöffentlich und verbandsintern
anzukündigen. Durch eine einfache Mehrheit kann der LaVo eine
nichtmitgliederöffentliche Sitzung, oder die nicht-mitgliederöffentliche
Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen.
(11) Über die Sitzungen des LaVos sind Protokolle anzufertigen, die den
Mitgliedern über die Mitgliedercloud der Grünen Jugend Bremen zeitnah
zugänglich gemacht werden. Die Protokolle sind darüber hinaus zu archivieren
und auf Anfrage einzelnen Mitgliedern der GJHB zugänglich zu machen.
(12) Der Landesvorstand kann zur Entlastung von organisatorischen
Aufgaben eine Assistenzstelle im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
einrichten.
a) Bei der Besetzung der Stelle ist zu beachten, dass diese Funktion von
keinem Landesvorstandsmitglied wahrgenommen werden darf.
b) Arbeitgeber ist der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bremen.
c) Die spezifischen Aufgaben der Assistenzstelle werden vom
Landesvorstand festgelegt.
(13) Sofern die GJHB keine eigene Beschlusslage zu einem bestimmten
inhaltlichen Thema gefasst hat, handelt der Landesvorstand nach der
Beschlusslage des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND. Stellen die nicht
cis männliche Personen in einer Landesvorstandssitzung eine Minderheit dar,
können sie im Falle eines Beschlusses einstimmig ein
(14) aufschiebendes Veto einlegen, das in der nächsten
Landesvorstandssitzung, bei der eine Gender-quotierte Besetzung (mindestens
50 % nicht cis männliche Personen unter den anwesenden LaVo-Mitgliedern)
vorliegt, erneut behandelt wird.
(15) Ist es den nach § 8 Absatz 2d gewählten Delegierten nicht möglich an
den Gremiensitzungen/-tagungen teilzunehmen, benennt der LaVo
Ersatzdelegierte, die die Delegierten vertreten.
§ 13 Wahl und Amtsdauer
(1) Jedes Mitglied kann in den LaVo gewählt werden.
(2) Der LaVo wird ordentlich im Oktober oder November eines jeden Jahres
gewählt, er bleibt solange im Amt bis ein neuer LaVo gewählt ist. Der LaVo ist
verpflichtet spätestens im 13. Monat des Jahres nach seiner Wahl eine LMV zur
Wahl eines neuen LaVos einzuberufen.
(3) Der Rücktritt aus dem LaVo muss schriftlich gegenüber dem LaVo und der Liste
info@bremen.gruene-jugend.de erklärt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des LaVos während der Amtsperiode aus dem LaVo oder
der GJHB aus oder konnten nicht alle Ämter besetzt werden, kann auf derfolgenden
LMV nachgewählt werden. Die Amtsdauer des nachgewählten
Mitglieds endet gleichzeitig mit der der übrigen Mitglieder des LaVos.
(5) Bis zur Nachwahl teilt der LaVo die Aufgaben aller fehlenden Mitglieder
unter
sich auf. Das gleiche gilt für die Aufgaben der Beisitzer*innen, wenn diese
Ämter
nicht besetzt sind.
(6) Die Wahl des LaVos sowie Nachwahlen sind in der Einladung zur LMV
anzukündigen.
(7) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur
einmal möglich. Nachwahlen gelten nicht als reguläre Amtszeit.
(8) Die Mitglieder des LaVos können von der LMV insgesamt oder einzeln mit
absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn ein Antrag darauf spätestens eine
Woche vor der LMV gestellt wurde und über die Liste gesendet wurde.
5. Abschnitt Teams (§§ 14 - 16)
§ 14 Teams
(1) Teams unterstützen die Arbeit der Grünen Jugend bei dauerhaften Aufgaben,
Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm oder speziellen politischen Themen und
Projekten.
(2) Teams können durch Mitglieder selbst, die Landesmitgliederversammlung oder
durch den Landesvorstand gegründet werden.
(3) Die Gründung eines Teams muss auf der folgenden
Landesmitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(4) Teams sind für alle Mitglieder offen. Gem. §16 können Teammitglieder auch
gewählt sein.
(5) Ist der Zweck oder die Aufgabe eines Teams erfüllt, löst sich das Team
automatisch auf.
§15 Rechte und Pflichten
(1) Die Teams dürfen in ihrer Arbeitsweise nicht gegen die Satzung der GRÜNEN
JUGEND Bremen verstoßen.
(2) Teams sind auf Landesmitgliederversammlungen antragsberechrechtigt.
(3) Teams haben einen Anspruch auf eine verantwortliche Person aus dem
Landesvorstand.
(4) Teams haben einen Anspruch auf eine eigene Mailingliste, welche vom
Landesvorstand umgesetzt werden muss.
(5) Teams können dem Landesvorstand Vorschläge für die Bildungs- und
Öffentlichkeitsarbeit machen.§16 Gewählte Teams
(1) Jedes Mitglied darf sich auf die Arbeit in einem gewählten Team bewerben.
Die
Bewerbungen müssen für alle Mitglieder öffentlich sein.
(2) Mitglieder müssen von der Mitgliederversammlung durch eine geheime Wahl
bestätigt werden. Die Mitglieder sind für die Dauer von einem Jahr oder bis zur
Auflösung des Teams gewählt.
(3) Die Zusammensetzung der gewählten Teams muss den Vorgaben der Satzung
und den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND entsprechen.
(4) Der Landesvorstand hat bei selbst eingerichteten Teams ein Vorschlagsrecht
über die Zusammensetzung. Dieser muss mehr als die Hälfte der Stimmen der
Landesmitgliederversammlung erhalten, um angenommen zu werden. Wird der
Vorschlag abgelehnt, werden zuerst die FINTA*-Plätze und in Folge die offenen
Plätze in einer geheimen Wahl gewählt.
(5) Die erfolgreiche Wahl eines Teams ist automatisch auch die Bestätigung und
die Bekanntgabe der Gründung.
6. Abschnitt: Gender-Quote und Gender-Forum (§§ 17 – 19)
§ 17 Gender-Quote
(1) Die Gremien der GJHB sind so zu besetzen, dass mindestens 50% der Ämter
von nicht cis männliche Personen besetzt werden.
(2) Die Redelisten der GJHB sind geschlechtergerecht zu führen, dass mindestens
50 der Redner*innen durch nicht cis männliche Personen repräsentiert werden.
Auf Beschluss des Gender-Forums kann diese Regelung zugunsten einer
Quote aufgehoben werden. Auf Antrag von mindestens einer anwesenden
Person kann die Diskussion nach dem letzten Beitrag der Gender-Redeliste nur
durch ein Gender-Votum weitergeführt werden. Die Diskussionsleitung und
Führung der Redeliste ist mindestens zur Hälfte von nicht cis männliche
Personen zu übernehmen.
§ 18 Gender-Forum
(1) Auf Antrag einer stimmberechtigten nicht cis männlichen Person beschließen
die anwesenden nicht cis männliche Personen unter den Mitgliedern auf einer
LMV mit einfacher Mehrheit, ob sie ein Gender-Forum abhalten wollen.
(2) Das Gender-Forum kann in Abwesenheit der anderen Mitglieder bis zu eine
Stunde lang tagen. Es kann mit einfacher Mehrheit ein Gender-Votum
beschlossen werden, das nach Ende des Gender- Forums der gesamten
Versammlung mitgeteilt wird.
(3) Das Gender-Forum kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen von seinem
Vetorecht mit aufschiebender Wirkung bei Anträgen auf der LMV Gebrauch
machen. Ein durch das Gender-Forum abgelehnter Antrag kann erst auf der
nächsten LMV erneut eingebracht werden.(4) Für den Fall, dass es bei der Wahl
zum LaVo nicht ausreichend nicht cis
männliche Personen kandidieren, kann das Gender- Forum mit einer
Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass die Quotierung für die
Beisitzer*innenplätze aufgehoben wird. Entscheidet das Gender-Forum gegen
die Aufhebung der Quotierung, bleiben diese Plätze unbesetzt.
§ 19 FLINTA*-Plenum
(1) Das FLINTA*-Plenum ist ein geschützter Raum für alle nicht-cis-männlichen
Mitglieder.
(2) Das FLINTA*-Plenum soll allen nicht-cis-männlichen Mitgliedern eine
geschützte Teilhabe und aktive Teilnahme an der Verbandsarbeit ermöglichen
sowie die Umsetzung feministischer Prinzipien im Verband vorantreiben.
(3) Das FLINTA*-Plenum tagt mindestens zweimal im Jahr. Jeweils eine Sitzung
muss mehr als zwei Wochen vor den Landesmitgliederversammlungen
stattfinden.
(4) Weitere Sitzungen des FLINTA*-Plenums können auf Initiative des
Landesvorstandes oder einer nicht-cis-männlichen Person abgehalten werden.
(5) Das FLINTA*-Plenum entscheidet selbstständig über Tagesordnung und
Arbeitsweise des FLINTA*-Plenums.
(6) Das FLINTA*-Plenum spricht Empfehlungen an die Organe, Arbeitsgruppen und
Teams der GRÜNEN JUGEND Bremen aus.
7. Abschnitt: Awareness (§20)
§20 Awareness
(1) Die Grüne Jugend Bremen hat drei Awareness-Personen. Der*die
Koordinator*in für Geschlechterstrategie sowie zwei weitere gewählte Personen
(§0 Abs. 2) haben diese Funktion inne.
(2) Alle Mitglieder des Verbandes können sich an die Awarenespersonen wenden,
wenn sie im Verbandskontext von Diskriminierung oder übergriffigem Verhalten
betroffen sind oder waren und Unterstützung wünschen.
(3) Die Awarenesspersonen kümmern sich nach eigenen Ressourcen um die
Bedürfnisse der Betroffenen und handeln in deren Interesse.
(4) Die Awarenesspersonen sollten im Laufe ihrer Amtzeit an mindestens einer
Awareness-Schulung teilnehmen. Die Teilnahme an der Schulung muss vom
Landesvorstand ermöglicht werden.
8. Abschnitt: Inklusion (§21)
§21 Inklusion
Bei unserer Verbandsarbeit orientieren wir uns an unserem Inklusionsleitfaden.9.
Abschnitt:Schlussbestimmungen(§22)
§ 22 Schlussbestimmungen
Die Neufassung der Satzung tritt nach Beschluss durch die LMV der GRÜNEN
JUGEND Bremen im Januar 2010 in Kraft. Sollten Teile der Satzung unklar oder
nicht
ausreichend sein, gilt die Satzung des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND.
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung
§ 1 Tagungsleitung
(1) Das Präsidium setzt sich aus zwei Personen, darunter wenigstens eine nicht
cis
männliche Person, zusammen.
(1) Die Wahl des Präsidiums erfolgt in offener Abstimmung mit absoluter
Mehrheit.
Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen
werden.
(2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und
Geschäftsordnungsanträge entgegen, befindet übe deren Zulässigkeit, führt
eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
(3) Zur Durchführung von Wahlen wird vom Präsidium eine Zählkommission
vorgeschlagen, die von der LMV in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit
gewählt wird.
(4) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, das
das
Recht von nicht cis männlichen Personen auf mindestens die Hälfte der
Redezeit gewährleistet.
(5) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen dem Präsidium
angehören.
(6) Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der
LMV
Sorge und kann Personen, die den Fortgang der LMV erheblich und auf Dauer
stören von der LMV ausschließen.
§ 2 Wahlen und Abstimmungen
(1) Abstimmungen werden üblicherweise offen, auf Wunsch eines Mitglieds
geheim, durchgeführt.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn mehr Ja- als Neinstimmen entfallen,
bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Thema ist der weitestgehende zuerst
abzustimmen.
(4) Die Wahl des LaVos ist geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt
werden, es sei denn ein Mitglied beantragt geheime Wahlen.
(5) Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die vor Beginn der Wahl ihre
Kandidatur mündlich oder schriftlich eingereicht haben. Eine Wahl beginnt mit
der Vorstellung der*des ersten Kandidat*in.(6) Im zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang
teilnehmen.
(7) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Jede Person kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder
mit “Enthaltung” stimmen.
(8) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang reicht die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter
Gleichheit entscheidet das Los.
(9) Gibt es für ein Amt nur ein*e Bewerber*in, so ist mit “Ja” (oder durch den
Namen), “Nein” oder “Enthaltung” zu dieser Person abzustimmen. Die Person
ist gewählt, wenn im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf “Ja” entfällt oder im zweiten Wahlgang mehr Ja- als
Neinstimmen abgegeben werden.
(10) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in
dem jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie
Ämter zu besetzen sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” stimmt.
Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
(11) Werden im ersten Wahlgang nach Absatz (10) mehr Personengewählt
als Ämter zu vergeben sind, wird im zweiten Wahlgang über jede Person einzeln
abgestimmt. Haben wieder mehr Personen als Ämter zu vergeben sind die
absolute Mehrheit erreicht, sind die Personen mit den meisten Stimmen
gewählt.
(12) (13) Es sind alle Stimmen gültig, die nach Auffassung der Zählkommission
zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.
Die Mitglieder des LaVos werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*in (gender-quotierter-Platz), Sprecher*in (offen), Schatzmeister*in,
Politische Geschäftsführung, Genderbeauftragte*r, weitere Person.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag und jeder
Abstimmung einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch
Melden mit beiden Händen an.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u.a. sein:
a) Antrag auf Schließen der Redeliste
b) Antrag auf sofortiges Ende der Debatte
c) Antrag auf weitere Pro-und Contra-Reden in einer Debatte
d) Antrag auf sofortige Abstimmung
e) Antrag zum Abstimmungsverfahren
f) Antrag auf Vertagung
g) Antrag auf Redezeitbegrenzung
h) Antrag auf nach Geschlechtern quotierte Redeliste
i) Antrag auf Auszeitj) Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
k) Antrag auf ein Gender-Forum
l) Antrag auf Nichtbefassung eines Antrags
m) Antrag auf Feststellung der Beschluss(un)fähigkeit
(3) Die*der Antragssteller*in begründet ihren*seinen Antrag in einem Redebeitrag
von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebensolange Gegenrede
zugelassen, eine formale Gegenrede ist möglich. Danach wird über den Antrag
mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so
gilt der Antrag als angenommen.
§ 4 Rückholanträge
Beschlüsse der LMV können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit
einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
§ 5 Tagesordnung
Zu Beginn der LMV wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren
Verlauf
mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
